Allgemeine Geschäftsbedingungen der Härterei Kirchhoff GmbH

1. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen, Lieferungen und Zahlungen ist Werdohl. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.

 

2. Vertragsbedingungen

Preisangebote sind freibleibend. Alle eingehenden Aufträge werden, soweit nicht anders in Textform vereinbart, nur zu den hier beschriebenen Bedingungen ausgeführt. Formularmäßige Einkaufsbedingungen und sonstige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, und zwar auch dann nicht, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Die Vertragspartner müssen mündliche Vereinbarungen unverzüglich im Einzelnen in Textform bestätigen.

 

3. Preisstellung

Alle Preise verstehen sich in EURO ab Werk ausschließlich MwSt. Treten nach Vertragsabschluss wesentliche Änderungen der auftragsbezogenen Kosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung der Preise unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.

 

4. Zahlung

Die Rechnungen sind nach Erhalt innerhalb von 14 Tagen zu zahlen. Bei Zielüberschreitung ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Leitzinses in Rechnung zu stellen, den die Bank dem Auftragnehmer für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens jedoch in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Weiterhin ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Verzugspauschale i.H.v. 40 EUR zu fordern. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Auftraggeber nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, sie auf demselben Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer beruhen und/oder sie den Auftraggeber nach § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.

Pfandrecht

Der Auftragnehmer hat für alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen ein Pfandrecht an den Werkstücken des Auftraggebers, sobald diese zur Wärmebehandlung übergeben werden. Die Rechtsfolgen aus dem Gesetzt §§ 1204 ff BGB und der Insolvenzordnung finden entsprechend Anwendung.

 

II. Ausführungs- und Lieferungsbedingungen

 

      1. Angaben des Auftraggebers

Der Ware, die zur Wärmebehandlung übergeben wird, muss ein Lieferschein beigefügt sein, der die Benennung der Teile, die Abmessung, das Nettogewicht, die Zahl und die Art der Verpackungseinheit, sowie folgende Angaben enthält:
a.) Verarbeiteter Stahl mit der Normbezeichnung des Werkstoffes, ersatzweise eine Stahlmarke und dessen Hersteller, sowie ein
Analysenzeugnis
b.) Die gewünschte Wärmebehandlung, insbesondere

  1. aa.) Bei Teilen aus Einsatzstahl die Anforderung nach produktbezogenen Normen oder Angaben der Oberflächen- und Kernhärte in HV, die Eht (z.B. Aufkohlungstiefe 0,15 - 0,28 mm, 720±60 HV 0,3 oder Eht 0,2 - 0,4 mm = 450 HV 1 und Oberflächenhärte mind. 700 HV 0,3), gegebenenfalls auch Mindest-bruchdrehmoment;
  2. bb.) Bei Teilen aus Vergütungsstahl die Anforderungen nach produktbezogenen Normen (z.B. Festigkeitsklasse 8.8 nach DIN EN ISO 20898-1) oder die geforderte Zugfestigkeit. Diese wird ermittelt durch eine Härtemessung nach Vickers auf der Oberfläche der Teile oder an einer Stelle die in einer genannten produktbezogenen Norm festgeschrieben ist;
  3. cc.) Besonders gewünschte Prüfverfahren wie Härteprüfungen nach Rockwell, Vickers oder Brinell mit Angabe der Prüfstellen und Prüflast oder Zerreißversuche mit Anforderungen nach der Streckgrenze, Dehnung oder Einschnürung;
  4. dd.) Bei gleichen Teilen aus verschiedenen Stahlschmelzen deren Kennzeichnung und getrennte Anlieferung.
    Fehlen die erbetenen Angaben, sind sie unklar oder unvollständig, so wird die Behandlung und Prüfung ohne Verpflichtung zu einer Rückfrage nach bestem Ermessen durchgeführt. Hierdurch evtl. entstehende Differenzen oder Schäden gehen zu Lasten des Bestellers.

 

      2. Lieferzeit

Die Lieferzeit beginnt, sobald die Vertragsparteien Auftragsklarstellung herbeigeführt haben und der Auftraggeber alle Voraussetzungen erfüllt hat. Die Lieferzeit gilt aus verfahrenstechnischen Gründen nur als annähernd vereinbart und verlängert sich - auch innerhalb eines Lieferverzuges - angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die der Auftragnehmer trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte. Als unvorhersehbare Hindernisse gelten eventuelle, zunächst nicht erkennbare Mehrfachbehandlungen, unverschuldete und schwerwiegende Betriebsstörungen im eigenen Betrieb, die z.B. durch Streik, Aussperrung, Unfälle, Transportschwierigkeiten, Mangel an Betriebsstoffen, Schwierigkeiten in der Energieversorgung sowie durch Betriebsstörungen im Betrieb der Zulieferer verursacht werden. Den Nachweis hierfür hat der Auftragnehmer zu führen.

Kann der Auftragnehmer absehen, dass er die Lieferzeit nicht einhalten kann, wird er den Auftraggeber unverzüglich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen und einen neuen möglichen Liefertermin nennen.

 

      3. Gefahrenübergang

Soweit nichts anderes vereinbart, ist das Wärmebehandlungsgut vom Auftraggeber auf seine Kosten und Gefahr anzuliefern und nach Fertigstellung abzuholen.

Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer die An- und Ablieferung mit eigenem Fuhrpark übernommen hat.

 

      4. Prüfung

Das Wärmebehandlungsgut wird vor dem Verlassen der Härterei im branchenüblichen Umfang und ggf. nach Vorgaben des Auftraggebers geprüft. Weitergehende Prüfungen und Analysen erfolgen nur aufgrund besonderer Vereinbarungen. Die Ausgangsprüfung des Auftragnehmers entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Pflicht zur Eingangsprüfung.

 

      5. Mängel

Die gewünschte Wärmebehandlung wird nach Auftragserteilung aufgrund der Angaben gemäß Ziffer als Dienstleistung mit der erforderlichen Sorgfalt und geeigneten Mitteln durchgeführt.Gewähr für den Erfolg der Wärmebehandlung, z.B. für Verzugs- und Rissfreiheit, Oberflächenhärte, Einhärtung, Durchhärtung, Galvanisierbarkeit u.ä., wird insbesondere wegen möglicherunterschiedlicher Härtbarkeit des verwendeten Materials, versteckter Fehler, ungünstiger Formgebung oder wegen evtl. erfolgter Änderungen im vorangegangenen Arbeitsablauf nicht gegeben.

Führt die Wärmebehandlung nicht zum Erfolg, ohne dass der Auftragnehmer dies zu vertreten hat, weil z.B. der Auftraggeber die in Ziff. geforderten Angaben unrichtig machte, der Auftragnehmer versteckte Fehler im Werkstück vor Durchführung der Wärmebehandlung nicht kannte und nicht kennen konnte oder weil Eigenschaften des verwendeten Materials, die Formgebung oder der Zustand der angelieferten Werkstücke eine erfolgreiche Wärmebehandlung unmöglich gemacht haben, der Auftragnehmer dies jedoch nicht wusste und nicht wissen konnte, so ist dennoch der Behandlungslohn zu zahlen. Erforderliche Nachbehandlungen werden unter den genannten Voraussetzungen gesondert in Rechnung gestellt.

Der Auftraggeber hat das Wärmebehandlungsgut und die vom Auftragnehmer erstellten Prüfbescheinigungen unverzüglich nach dem Gefahrübergang bzw. Übergabe der Prüfbescheinigungen, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, auf Mängel zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt oder durch die Prüfbescheinigung indiziert wird, dem Auftragnehmer unverzüglich in Textform Anzeige zu machen. Dies gilt auch, wenn das Wärmebehandlungsgut oder die Prüfbescheinigungen nicht an den Auftraggeber, sondern auf dessen Anweisung bzw. für diesen unmittelbar an Weiterverarbeitungsbetriebe, Endkunden oder sonstige Dritte übergeben werden.

Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige in Textform, so gilt das Wärmebehandlungsgut in Bezug auf die Wärmebehandlung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

Zeigt sich später ein bei der Untersuchung nicht erkennbarer Mangel, so muss die Anzeige in Textform unverzüglich nach der Entdeckung, spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang, gemacht werden; anderenfalls gilt das Wärmebehandlungsgut auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

Im Falle eines beabsichtigten Einbaus oder einer Weiterverarbeitung der Ware hat der Auftraggeber im Rahmen der Eingangsuntersuchung zumindest stichprobenartig Härtemessungen durchzuführen. Soweit der Auftraggeber gleichwohl Härtemessungen unterlässt, gilt dies als grob fahrlässiges Verhalten, es sei denn, der Auftraggeber weist ein geringeres Verschulden nach. Im Falle grober Fahrlässigkeit kommen Mängelrechte des Auftraggebers in Bezug auf die Härte nur in Betracht, wenn der Auftragnehmer diesen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren 12 Monate nach Gefahrübergang, soweit das Gesetz nicht längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk und bei Werkstücken, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

Bei jeder Beanstandung muss dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung und Nachbehandlung gegeben werden. Kommt der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Nachbehandlung nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, kann der Auftraggeber nach erfolglosem Ablauf einer in Textform gesetzten angemessenen Frist den Behandlungslohn mindern, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbehandlung selbst oder von einem Dritten auf Kosten des Auftragnehmers vornehmen lassen. Für Schäden am Wärmebehandlungsgut und für sonstige Mangelschäden, die der Auftragnehmer verursacht hat, haftet er nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Nachweis eines Mangels obliegt dem Auftraggeber. Die Gewährleistungsfristen und -beschränkungen gelten auch für eine etwaige Nachbehandlung. Sind beanstandete Werkstücke ohne Einvernehmen des Auftragnehmers in Textform be- oder weiterverarbeitet worden, erlischt die Gewährleistungspflicht. Für den beim Härteprozess von Massenartikeln und kleinen Teilen branchenüblich und prozessbedingt in zumutbarem Umfang auftretenden Schwund können keine Mängelansprüche geltend gemacht werden. Führt der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers Richtarbeiten aus, übernimmt er für evtl. hierbei entstehenden Bruch keine Gewähr. Bei Anwendung von Isoliermitteln gegen Aufkohlung oder Nitrierung kann für den Erfolg ebenfalls keine Gewähr übernommen werden.

 

      6. Haftung

Der Auftraggeber trägt im Hinblick auf die durchzuführende Wärmebehandlung die Verantwortung für eine nach den Regeln der Technik erfolgte Fertigung der Werkstücke, für die Richtigkeit und Vollständigkeit der erforderlichen Angaben gem. und für eine dem späteren Verwendungszweck angepasste Wärmebehandlungsvorschrift. Der Auftragnehmer haftet - soweit keine beiderseitigen Vereinbarungen in Textform getroffen worden sind -nicht für Schäden aus einer Behandlung, die von ihm vorgeschlagen und vom Auftraggeber gebilligt wurde.

Der Auftragnehmer geht davon aus, dass der Auftraggeber seinerseits die für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht erforderlichen Prüfungen vornimmt. Ansprüche mittelbarer Natur, vor allem solche, die sich aus Schäden an Gegenständen ergeben, die nicht mit dem Werkstück identisch sind, werden vom Auftragnehmer nicht anerkannt. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten des Auftragnehmers sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer - außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten -nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Produkte für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder bei Fehlen einer garantierten Beschaffenheit, wenn und soweit die Zusicherung oder die Garantie gerade bezweckt hat, den Vertragspartner gegen Schäden, die nicht an dem Wärmebehandlungsgut selbst entstanden sind, abzusichern. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

 

      7. Partnerschafts-Klausel

Bei allen Ersatzleistungen, insbesondere bei der Höhe des Schadenersatzes, sind nach Treu und Glauben die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Vertragspartner, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindungen, sowie der Wert der Wärmebehandlungsleistungen angemessen zu berücksichtigen.

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lohnhärtereien angelehnt. Diese sind nach § 22 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung beim Bundeskartellamt in Berlin am 01. April 2003 angemeldet und am 16. April 2003 im Bundesanzeiger Nr. 74 veröffentlicht worden.

Ergänzender Hinweis zu mitgeltenden Normen:
Die in Ziffer "Angaben des Auftraggebers" genannte DIN 6773 wurde im Februar 2008 durch die DIN ISO 15787: Technische Produktdokumentation - Wärmebehandelte Teile aus Eisenwerkstoffen - Darstellung und Angaben (ISO 15787:2001) abgelöst.